Der Rausschmiss
Wenn ich dieses Kapitel mit „Rausschmiss“ überschreibe, entbehrt das nicht einer gewissen Polemik – zugegeben. Andererseits wurde meine vorzeitige Entlassung in die Pension übereinstimmend auch in Presse und Öffentlichkeit als „Quittung“ für mein wenig senatskonformes Verhalten der letzten Jahre gewertet. Da ging es zunächst um die Behandlung der Asbestproblematik. Wollte der Senat die Thematik möglichst klein halten, plädierte ich für Offenheit und Transparenz. Dabei gab es große Zustimmung von Eltern, Schülern und dem größten Teil des Kollegiums. Letztlich führte dieser Prozess sehr schnell zum Verlassen des verseuchten Gebäudes und zum Umzug auf das Olympiagelände.
Aber auch weitere Meinungsverschiedenheiten, die sich in der unterschiedlichen Auffassung zum Verhältnis Schule – Sport beschreiben lassen, kamen hinzu. Es wurde in den Jahren nach der Ernennung zur Eliteschule des Sports immer schwieriger, dem Auftrag der Bildungseinrichtung Schule gegen die Partikularinteressen der Sportverbände und –vereine nachzukommen. Vor allem mit dem Verein Hertha BSC gab es hier immense Meinungsverschiedenheiten.
Wie war die juristische Lage?
Mit Ende des Schuljahres 2012/2013 hatte ich mein 65. Lebensjahr vollendet, das Pensionsalter also erreicht. Durch eine erhebliche Anzahl von angesammelten „Ausgleichstagen“ hätte ich am 19. März 2013 ausscheiden können. Das war verständlicherweise für einen Schulleiter ein denkbar schlechter Termin: Prüfungen zum MSA und Abitur standen an. Außerdem hatte ich als Prüfungsvorsitzender noch drei Staatsprüfungen für Lehreranwärter „abzunehmen“ – abgesehen mal von der sich zu Schuljahresende immer ansammelnden Arbeit. Also beantragte ich, das Schuljahr zu Ende machen zu dürfen. Dies war zu diesem Zeitpunkt – auch unter Lehrern – übliche Praxis und ich kenne keinen Fall, wo dies nicht genehmigt worden wäre. Für die zusätzliche Arbeit wurde dann eine Entschädigung gezahlt.
Mit der fadenscheinigen Begründung, der Antrag wäre zu spät eingereicht worden, wurde dieser abgelehnt. Man sah „keine dienstliche Veranlassung“ – basta. Damit war der juristischen Lage genüge getan.
Dass die Behörde damit all die anfallende Arbeit anderen Personen der Schule zusätzlich übertrug, war die logische Folge. So viel zur Fürsorgepflicht des Berufsbeamtentums, interpretiert durch den Senatsverwaltung für Bildung, vertreten durch Senatorin, Staatssekretär und Abteilungsleiter.